Satzung:
"Freundeskreis Neuilly-Mommenheim" e.V.
in der Fassung vom 24. Oktober 2014
eingetragen im
Vereinsregister Amtsgericht Mainz 14 VR 2828
§ 1 Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit
1. Die am 9. März 1982 gegründete Vereinigung führt die Bezeichnung "Freundeskreis Neuilly-Mommenheim" (nachstehend "Freundeskreis" genannt) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
2. Sitz der Vereinigung ist Mommenheim.
3 . Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Vereinigung
1. Der Freundeskreis arbeitet ehrenamtlich zur Unterstützung der Gemeinde Mommenheim bei der Partnerschaftspflege Neuilly-lès-Dijon/Mommenheim und will damit zur Festigung und Vertiefung der deutsch-französischen Beziehungen beitragen.
2. Der Freundeskreis fördert alle Vorhaben, die der Erreichung dieses Zieles dienen, insbesondere die Freundschaftspflege zwischen Familien, Vereinspartnerschaften, Begegnungen innerhalb einzelner Lebensbereiche und Berufsgruppen, die Verbreitung der Partnersprache und vorrangig den Jugendaustausch. Der Freundeskreis hat die Aufgabe, diese Ziele in enger Zusammenarbeit mit der Partnergemeinde Neuilly-les-Dijon zu verwirklichen. Er ist bereit, auch mit anderen deutschen und französischen Vereinigungen, die ähnlichen Zwecken dienen, zusammenzuarbeiten. .
3. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütaige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Überschüsse sollen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Freundeskreises fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Der Freundeskreis ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Freundeskreises können juristische und natürliche Personen sein, die sich im besonderen Maße
1. für die deutsch-französische Verständigung einsetzen und
2. bereit sind, die Arbeit des Freundeskreises zu unterstützen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- bei Auflösung der juristischen Person
- durch schrifiliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur zum Schluss eines Kalenderjahres, bis spätestens 30. September, erfolgen kann
- durch Aberkennung.
2. Die Mitgliedschaft kann aberkannt werden
- bei Verstoß gegen die Zwecke des Vereins
- bei Verlust derAmtsfähigkeit, Wählbarkeit und des Stimmrechts.
3. Über die Aberkennung entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Der Ausgeschlossene ist über die Gründe der Entscheidung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Organe des Freundeskreises Neuilly- Mommenheim
Der Freundeskreis hat folgende Organe:
- die Mitgliederversammlung
- den geschäftsführenden Vorstand
- den enrweiterten Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Freundeskreises.
2. Sie beschließt insbesondere über:
vorliegende Anträge
- die Jahresabrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl des Vorstandes
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- die Ernennung zu Ehrenmitgliedern
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Freundeskreises
§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er es für erforderlich hält, sie muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte es schriftlich beim Vorstand beantragt. Jedes Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Für Einladungen - lnformationen ist die Nutzung elektronischer Medien zulässig. Daten werden nur zu Zwecken der Vereinsführung genutzt.
§ 8 Ausübung des Stimmrechts
1. Jedes Mitglied ist nach Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
2. Natürliche Personen können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
3. Für juristische Personen nimmt der Vertreter das Stimmrecht wahr. Er kann sich jedoch durch einen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmen auf einen Bevollmächtigten ist unzulässig.
§ 9 Abstimmung
1. Die Mitgliederuersammlung ist - mit Ausnahme von Ziffer 4 - ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
2. Sie fasst ihren Beschluss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Der Beschluss über die Auflösung des Freundeskreises bedarf der einfachen Mehrheit der gesamten Mitglieder.
§ 10 Tagesordnung und Niederschrift
1. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist sind diese in Ergänzung der Tagesordnung den Mitgliedern bekanntzugeben.
2. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3-Mehrheit beschließt. Auch diese Anträge bedürfen der schriftlichen Form.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit ein Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist vom leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Doppelfunktionen sind möglich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich.
§ 12 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und maximal fünf weiteren Mitgliedern, denen die Zuständigkeit für bestimmte Sachgebiete in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand übertragen werden kann.
§ 13 Wahl
1. Jedes Mitglied kann nach Vollendung des 18. Lebendjahres in den Vorstand gewählt werden.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Über die Amtszeit von 3 Jahren hinaus bleibt der Vorstand bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt.
§14 Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 15 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung des Freundeskreises erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist zulässig.
§ 16 Mitgliedsbeiträge
Es werden Mitgliederbeiträge erhoben. Der Beitrag beträgt b.a.w. DM 10,-- pro Mitglied und Jahr. Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren sind frei.
§ 17 Ehrenmitglieder
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Freundeskreis Neuilly-Mommenheim oder um die deutsch-französischen Beziehungen im Allgemeinen erworben haben, können durch den erweiterten Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 18 Ehrenpräsidenten
Präsidenten des Freundeskreises, die dieses Amt über mehrere Wahlperioden erfolgreich ausgeübt und sich dabei besondere Verdienste um die Partnerschaft zwischen Neuilly-lès-Dijon und Mommenheim erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.
§ 19 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Freundeskreises fällt sein Vermögen an die Gemeinde Mommenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die partnerschaftlichen Beziehungen mit Neuilly-les-Dijon zu verwenden hat.
Mommenheim, den 16. Dez. 2014
Gez. durch den geschäftsführenden Vorstand und beglaubigt durch den Ortsbürgermeister